Grundsteuer Verfassungswidrig?

Grundeigentum wird besteuert, das wissen wir. Möglicherweise ist diese Abgabe aber nicht rechtens. Wie bekannt geworden ist, wurde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1644/05) Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von selbstbewohnten Hausgrundstücken eingelegt.

Begründet wird dies damit, dass – ähnlich wie bei der für verfassungswidrig erklärten Vermögenssteuer – Gegenstände, die nicht zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, nicht der Besteuerung nach einem erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag (Sollertragsbesteuerung) unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handelt.

Wir werden auf jeden Fall Einspruch gegen unseren Grundsteuerbescheid einlegen wenn er denn kommt. Auf der Seite von Haus & Grund gibt es dafür gleich alle benötigten Formbriefe.

29.01.06 | Kat: rechtliches |

     

1. Holger meint:

Viel Glück!
Ihr müsst dabei aber beachten, dass ihr nur unmittelbar nach Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen könnt.
Ich wollte das nämlich auch und da mein Bescheid schon seit Jahren gilt und immer zu einem mir nicht genau bekannten Datum im Amtsblatt “verlängert” wird, wurde mein Einspruch wegen Formfehler zurückgewiesen.
Ich muss jetzt also mal genau das Amtsblatt studieren und das Verlängerungsdatum rausfinden, bevor ich Einspruch einlegen kann.

Ganz schön dreist mal wieder unser Vater Staat ;-)

2. Holger meint:

Ach ja: weiss jemand, wie sich das auswirkt, wenn man einen Teil der Wohnung an einen (männlichen) Untermieter vermietet? Dann greift ja der Satz nicht mehr, dass Wohnung “ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt” wird.

3. Häuslebauer meint:

@Holger: Mein Steuerberater hat mir die Auskunft gegeben, dass die ganze Sache für ganz oder teilweise selbst genutzes Wohneigentum gilt.

Wenn der Grundsteuerbescheid bereits rechtskräftig ist kannst Du einen Antrag auf Änderung/Aufhebung stellen. Solange das Verfahren schwebt mußt Du allerdings wohl mit Gegenwehr rechnen.

4. ben meint:

Also die Sache ist ein wenig komplizierter als man glaubt.

Für jedes Grundstück wird vom Finanzamt ein sogenannter Einheitswert festgestellt. Bei gewöhnlichen Einfamilienhäusern wird der aus dem Mietwert ermittelt. Also hier muss man zuerst ansetzen, geringer Mietwert bedeutet geringer Einheitswert. Vorsicht nicht blenden lassen, das Finanzamt geht von den Wertverhältnissen 1964 aus. Damals – ihr jungen hasen könnt das ja nicht wissen (fg) – war ein Quadratmeterpreis von 2,00 DM schon ganz üppig.

Auf diesen Einheitswert baut der Grundsteuermessbescheid auf. Der Grundsteuermessbetrag ist ein bestimmter Prozentsatz vom Einheitswert. Das Finanzamt teilt der Gemeinde diesen Messbetrag mit, die Gemeinde vervielfältigt diesem Messbetrag mit einem örtlich unterschiedlichen Hebesatz. Und diese Grundsteuer zahlt ihr dann in vierteljährlichen an die Gemeindekasse; auch rückwirkend.

Folglich schon beim Einheitswert ganz genau aufpassen! Ihr hab also kein traumhaus sondern nur eine hasenbude – verstanden?

Die zur Zeit diskutierte Verfassungswidrigkeit mag zwar gegeben sein; doch das Verfassungsgericht läßt in solchen Fällen regelmäßig lange Übergangsfristen zu, weil sonst die Gemeinden “pleite” wären.

5. Karin Lübke meint:

Hallo,

wir haben jetzt unsere Grundsteuermessbescheid für unsere Eigentumswohnung erhalten. Den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann ich nachvollziehen (Messbetrag x Hebesatz von 3,17)

Die Wertermittlung des Finanzamtes des Einheitswertes verstehe ich nicht. Hier wir eine Jahresrohmiete von 36,85 DM/qm zu Grunde gelegt. Daraus errechnet sich dann der Einheitswert. Wie kommt die Grundlage zustande? Ist eine Grundsteuer von 220,- EURO/Jahr für eine 100qm Wohnung realistisch? Freude von uns zahlen für größere Häuser und Wohnungen keine 150,-/Jahr

Vielen Dank



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