Keine Grundsteuerbefreiung

Auch wir hatten, wie viele andere private Haus- und Wohnungseigentümer seinerzeit Einspruch gegen den Grundsteuerbescheide eingelegt, da ähnlich wie bei der für verfassungswidrig erklärten Vermögenssteuer – Gegenstände, die nicht zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, nicht der Besteuerung nach einem erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag (Sollertragsbesteuerung) unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handelt.
Die zahlreichen Einsprüche bei den kommunalen Finanzbehörden wurden vom Bundesverfassungsgericht und am 19. Juli 2006 auch vom Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesen. Wir müssen also auch weiterhin die jährliche Grundsteuer zahlen.
Das Urteil (Aktenzeichen II R 81/05 ) kann

